AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIPA-Rent GmbH für die Vermietung


§ 1 Allgemeines und Anwendungsbereich

(1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung (Miet-AGB) regeln die Vertragsbedingungen zwischen der VIPA-Rent GmbH
(Vermieterin) und dem Mieter für sämtliche Vermietungen und die hiermit in Zusammenhang stehenden Begleitgeschäfte
(z.B. Kaufvertrag über Verschleißmaterial, Transport, Einweisung).

(2)

Soweit Sonderbedingungen einbezogen werden sollen, wird vor Vertragsschluss gesondert hierauf hingewiesen.

(3)

Mietgegenstand ist jede bewegliche Sache, an dem die VIPA-Rent GmbH dem Mieter in Erfüllung des geschlossenen Mietvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz verschafft. Die VIPA-Rent GmbH erfüllt den zustande gekommenen Mietvertrag auch durch Verschaffung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes eines funktionell und wertig gleichwertigen Mietgegenstandes.

(4)

Kaufgegenstand ist jede bewegliche Sache, an dem die VIPA-Rent GmbH dem Mieter in Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages das Eigentum und den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz verschafft. Für den Kaufvertrag gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIPA-Rent GmbH für den Verkauf und die Lieferung“.

(5)

Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die VIPA-Rent GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die VIPA-Rent GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss, Mietgegenstand

(1)

Ein Angebot der VIPA-Rent GmbH – gleich ob mündlich oder schriftlich – gilt immer als Aufforderung an den Mieter zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages. Der Mieter muss daher der VIPA-Rent GmbH ein Angebot auf Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages in Form eines mündlichen oder schriftlichen Miet- oder Kaufauftrages erteilen. Der Mieter ist an sein Angebot auf Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages zehn Tage gebunden.

(2)

Diesen mündlichen oder schriftlichen Miet- oder Kaufauftrag des Mieters kann die VIPA-Rent GmbH sodann durch eine mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Verschaffung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes des Mietgegenstandes annehmen. Erst hierdurch kommt der Miet- und/oder Kaufvertrag unter Einbeziehung der Miet-AGB zustande.

§ 3 Dauer der Miete

(1)

Die Mietzeit bestimmt sich nach dem Beginn und dem Ende des Mietvertrages. Die Mietzeit beträgt mindestens einen Tag (Mindestmietzeit). Auf abweichende Mindestmietzeiten wird ausdrücklich hingewiesen.

(2)

Der Mietvertrag beginnt mit dem Zustandekommen des Mietvertrages nach § 2 Nr. 2. Ein abweichender Beginn der Mietzeit kann individuell vereinbart werden.

(3)

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Beginn der Mietzeit selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten in Besitz zu nehmen. Widrigenfalls kann die VIPA-Rent GmbH vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen.

(4)

Der Mietvertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer der Miete, sofern die Dauer mit Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde. Nach dem Ende der vereinbarten Mietdauer kann der Mietvertrag mit einer weiteren bestimmten Dauer oder aber auf unbestimmte Zeit (§ 3 Nr. 5.) verlängert werden. Der Mietvertrag verlängert sich nicht durch unberechtigte, das heißt nicht vereinbarte, Überschreitung der vereinbarten Dauer der Miete (Mietzeitüberschreitung). Bei einer Mietzeitüberschreitung gilt keine Staffelmietpreisliste.

(5)

Haben die Parteien die Dauer der Miete nicht vereinbart, endet der Mietvertrag mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Die Rückgabe ist der VIPA-Rent GmbH mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzuzeigen (Rückgabefrist). Auf abweichende Rückgabefristen wird ausdrücklich hingewiesen. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der Rückgabefrist zurückgegeben, endet die Mietzeit erst mit Ablauf der Rückgabefrist, wobei die Rückgabe als schriftliche Anzeige gilt. Der Mietvertrag endet auch aufgrund Kündigung durch die VIPA-Rent GmbH; die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendertage.

(6)

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit an die VIPA-Rent GmbH zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes mit Mietzeitüberschreitung nach § 3 Nr. 4., ist der Mieter verpflichtet, über den vereinbarten Mietpreis hinaus für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete zuzüglich 50% (Mietzeitüberschreitungszuschlag) zu zahlen. (

7)

Gibt der Mieter den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem Mietgegenstand auf, ohne den Mietgegenstand an die VIPA-Rent GmbH zurückzugeben, so darf die VIPA-Rent GmbH den Mietgegenstand abholen. Der Mieter gestattet hiermit der VIPA-Rent GmbH ausdrücklich den Einsatzort zu betreten. Erfolgt die Aufgabe des Besitzes vor dem Ende der Mietzeit, ist der gesamte Mietpreis fällig. Erfolgt die Aufgabe des Besitzes nach dem Ende der Mietzeit, ist der Mieter verpflichtet der VIPA-Rent GmbH für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete zuzüglich 50% (Mietzeitüberschreitungszuschlag) sowie die Transportkosten zu zahlen.

§ 4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes

(1)

Dem Mieter wird der Mietgegenstand durch die VIPA-Rent GmbH an deren Geschäftssitz (Ausgabeort) übergeben. Der Mieter hat selbst für den ordnungsgemäßen Transport einschließlich der ordnungsgemäßen Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten und seine eigene Gefahr Sorge zu tragen. Ein hiervon abweichender Ausgabeort kann individuell vereinbart werden.

(2)

Der Mietgegenstand wird dem Mieter in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand überlassen. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter bei Überlassung und vor der Beladung auf seine Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen und zu rügen; widrigenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Mieter hat den Mietgegenstand auch dahingehend zu überprüfen, ob der beabsichtigte Einsatz nach öffentlich-rechtlichen Anforderungen zulässig ist und auch die hierfür erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Dokumente vorhanden sind (z.B. Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr).

(3)

Der Mieter ist verpflichtet, der VIPA-Rent GmbH am Ende des Mietvertrages den Mietgegenstand innerhalb der durch Aushang kenntlich gemachten Öffnungszeiten an deren Geschäftssitz (Rückgabeort) gereinigt zurückzugeben. Der Mieter hat selbst für den ordnungsgemäßen Rücktransport einschließlich der ordnungsgemäßen Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten und seine eigene Gefahr Sorge zu tragen. Ein hiervon abweichender Rückgabeort kann individuell vereinbart werden.

(4)

Bei Rückgabe wird der Mietgegenstand auf etwaige Schäden und/oder Verschmutzungen durch die VIPA-Rent GmbH überprüft (Rücknahmekontrolle). Die Rücknahmekontrolle erfolgt am Rückgabeort. Die Rücknahmekontrolle erfolgt ausschließlich durch die VIPA-Rent GmbH. Eine hiervon abweichende Rücknahmekontrolle kann individuell vereinbart werden.

(5)

Aufgrund schriftlicher Vereinbarung übernimmt die VIPA-Rent GmbH oder ein von der VIPA-Rent GmbH beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Mieter vorgegebenen Ausgabeort. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem gesondert vereinbarten Transportentgelt zzgl. einem Risikozuschlag in Höhe von 5% der Transportkosten für die mit dem Transport verbundenen Gefahren.

(6)

Die VIPA-Rent GmbH hat ihren Transportauftrag mit der Entladung des Mietgegenstandes am Bordstein des vom Mieter vorgegebnen Ausgabeortes erfüllt. Der Mieter hat für diesen Fall Sorge dafür zu tragen, dass die Abladestelle für den Transport des Mietgegenstandes geeignet ist. Verzögert sich die Abladung – gleich aus welchem Grunde – um mehr als ¼ Stunde, werden dem Mieter zusätzliche Transportkosten in Höhe von 120,00 €/Stunde berechnet und viertelstündlich abgerechnet.

(7)

Aufgrund schriftlicher Vereinbarung übernimmt die VIPA-Rent GmbH oder ein von VIPA-Rent GmbH beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Rücktransport des Mietgegenstandes zum Rückgabeort. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem gesondert vereinbarten Transportentgelt zzgl. einem Risikozuschlag in Höhe von 5% der Transportkosten für die mit dem Transport verbundenen Gefahren.

(8)

Im Falle des Rücktransportes gemäß § 4 Nr. 7. erfolgt die Aufnahme des Mietgegenstandes entsprechend den Voraussetzungen der § 4 Nr. 6. Verzögerungen sind ebenfalls entsprechend der § 4 Nr. 6. zu vergüten.

(9)

Beschädigungen und Verschmutzungen sind der VIPA-Rent GmbH durch den Mieter bei der Rückgabe des Mietgegenstandes am Rückgabeort vollständig und unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Rücktransport durch die VIPA-Rent GmbH oder ein von VIPA-Rent GmbH beauftragtes Transportunternehmen. Beschädigungen und Verschmutzungen sind der VIPA-Rent GmbH daher immer an deren Geschäftssitz (Rückgabeort) anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

(10)

Die Kosten für die Beseitigung der festgestellten Beschädigungen und/oder Verschmutzungen hat der Mieter zu tragen. Die Kosten ergeben sich aus dem Arbeitsaufwand. Der Arbeitsaufwand wird mit 80,00 €/Stunde berechnet und viertelstündlich abgerechnet.

§ 5 Mietzins

(1)

Der vom Mieter zu zahlende Mietzins bestimmt sich grundsätzlich als Tagesmietzins; hiervon abweichende Regelungen (Wochenmietzins, Monatsmietzins, Jahresmietzins, Staffelmiete) können individuell vereinbart werden.

(2)

Die Mindestmietzeit von einem Tag (§ 3 Nr.1.) umfasst acht Betriebsstunden (Schichtzeit). Bei Überschreitung der Schichtzeit berechnet die VIPA-Rent GmbH dem Mieter für jede weitere angefangene Stunde 1/8 des vereinbarten Tagesmietzinses. Eine Unterschreitung der Schichtzeit führt nicht zu einem Abzug.

(3)

Bezieht der Mietvertrag einen Sonntag mit ein, so hat der Mieter mitzuteilen, ob der Mietgegenstand auch an diesem Tag benutz wird. Nur für diesen Fall ist auch für den Sonntag der Tagesmietzins geschuldet. Bei Benutzung des Mietgegenstandes an einem Sonntag kann eine Instandsetzung nur gewährleistet werden, wenn zusätzlich ein Notdienst gebucht ist. Für die Buchung des Notdienstes erhebt die VIPA-Rent GmbH neben dem Tagesmietzins einen weiteren Tagesmietzins zur Bereithaltung des erforderlichen Personals.

(4)

Der Mietzins wird ausschließlich für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes vereinbart. Hierneben können noch weitere Entgelte/Preise für Einweisung, Transport, Montage, Betriebs- und Treibstoffe, Reinigung, Versicherung und Haftungsbegrenzungen vereinbart werden. Diese Entgelte/Preise werden gesondert abgerechnet.

(5)

Alle vereinbarten Entgelte/Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

(1)

Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind sofort fällig und vor Übergabe des Mietgegenstandes zu zahlen. Die tatsächlich angefallenen Nebenkosten werden mit Mietzeitende berechnet und sind sodann sofort fällig und sofort zu bezahlen. Eine abweichende Regelung kann individuell vereinbart werden.

(2)

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3

) Hinterlegte Kautionen kann die VIPA-Rent GmbH nach Mietzeitende mit offenen Forderungen gegenüber dem Mieter aufrechnen.

(4)

Dem Mieter ist eine Aufrechnung untersagt. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, so gilt das Aufrechnungsverbot dann nicht, wenn ihm unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zustehen.

(5)

Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen der VIPA-Rent GmbH nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht und sein Anspruch auf demselben Rechtsverhältnis mit VIPA-Rent GmbH beruht.

§ 7 Zahlungsverzug

(1)

Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, so darf die VIPA-Rent GmbH sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen und die noch unerfüllten Leistungen aus den abgeschlossenen Mietverträgen zurückhalten.

(2)

Vorstehende Ziffer 1. gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt ist oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.

§ 8 Gewährleistungsansprüche

(1)

Die VIPA-Rent GmbH übernimmt keine Gewähr für die fehlerhafte Einsatzplanung des Mietgegenstandes. Damit ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, den für seinen Einsatzzweck erforderlichen Mietgegenstand zu bestimmen.

(2)

Bei der Übergabe vorliegende offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen und zu rügen (§ 4 Nr. 2.).

(3)

Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, ist der Mieter verpflichtet diesen Mangel der VIPA-Rent GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist dieser Mangel vom Mieter nicht zu vertreten, erfolgt eine Instandsetzung auf Kosten der VIPA-Rent GmbH. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum von Anzeige bis zur Instandsetzung, ohne dass sich der vereinbarte Mietzins erhöht.

(4)

Wurde der Mietgegenstand vom Mieter beschädigt, erfolgt eine Instandsetzung auf Kosten des Mieters. Die Kosten ergeben sich aus dem Arbeitsaufwand zuzüglich der Fahrtkosten. Der Arbeitsaufwand wird mit 120,00 €/Stunde berechnet und viertelstündlich abgerechnet. Die Fahrtkosten werden mit 80,00 €/Stunde berechnet und viertelstündlich abgerechnet. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum von Anzeige bis zur Instandsetzung, wobei sich der Mietzins um die verlängerte Mietzeit erhöht.

§ 9 Mieterpflichten

(1)

Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß, verkehrsüblich und gemäß der ihm erteilten Einweisung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu benutzen. Vor der Inbetriebnahme ist die Betriebsanleitung zu studieren.

(2)

Der Mieter hat den Mietgegenstand fach- und sachgerecht zu warten und nach der Benutzung zu reinigen. Zubehör, Verschleißmaterialien, Anbaugeräte und Zusatzgeräte dürfen ausschließlich solche sein, die von der VIPA-Rent GmbH erworben, zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich schriftlich freigegeben wurden.

(3)

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten dürfen ausschließlich durch die VIPA-Rent GmbH durchgeführt werden.

(4)

Biokraftstoffe, Rapsöle und Heizöle dürfen nicht verwendet werden, es sei denn es stehen gesetzliche Bestimmung zur Beimischung entgegen.

(5)

Der Mieter hat sämtliche behördlichen Erlaubnisse zu besorgen, die für den Betrieb des Mietgegenstandes im konkret beabsichtigten Einsatz erforderlich sind, falls diese nicht von der VIPA-Rent GmbH übergeben werden. Dies gilt insbesondere für die Benutzung von selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Kosten für die Beantragung etwaiger Erlaubnisse bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Der Mieter hat die VIPA-Rent GmbH als Halterin von Inanspruchnahmen durch die Behörde aufgrund unerlaubter Benutzung öffentlicher Straßen freizustellen.

(6)

Der Mietgegenstand darf grundsätzlich nur von dem Mieter selbst benutzt werden. Eine Untervermietung ist untersagt. Eine abweichende Vereinbarung kann individuell getroffen werden.

(7)

Einen Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter der VIPA-Rent GmbH unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, um den Schaden zu mindern und die Beweise zu sichern. Ein Diebstahl ist überdies unverzüglich der Polizei anzuzeigen.

(8)

Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht des Mietobjektes. Der Mieter ist daher zur ständigen Kontrolle der Mietsache hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustands verpflichtet. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass keine Gefahren von der Mietsache ausgehen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei. Im Falle einer Inanspruchnahme des Vermieters von einem geschädigten Dritten wird der Vermieter den Namen und die Anschrift des Mieters zwecks Verteidigung von Rechtsansprüchen herausgeben. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

§ 10 Sicherungsabtretung

(1)

Der Mieter tritt hiermit seine sämtlichen (gegenwärtigen und zukünftigen, bedingt oder unbedingt bestehenden) Forderungen aus solchen Verträgen mit Dritten an die VIPA-Rent GmbH ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt oder eingesetzt hat.

(2)

Auf Verlangen der VIPA-Rent GmbH ist der Mieter verpflichtet, eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Drittschuldners zu übergeben.

(3)

Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle für diese bestehenden Sicherheiten auf die VIPA-Rent GmbH über. Soweit dem Mieter bewegliche Sachen zur Sicherung der jeweiligen Forderung übereignet worden sind, wird vereinbart, dass das Vorbehaltseigentum und das Sicherungseigentum auf die VIPA-Rent GmbH übergehen. Das Recht des Mieters auf Herausgabe gegen den unmittelbaren Besitzer wird hiermit ebenfalls abgetreten. Hat der Mieter das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz, so wird die Einräumung des unmittelbaren Besitzes durch den Mieter dadurch ersetzt, dass er das Sicherungsgut für die VIPA-Rent GmbH unentgeltlich in Verwahrung nimmt.

(4)

Soweit für die wirksame Übertragung gemäß § 10 Nr. 1, 2, 3. besondere Erklärungen und Handlungen erforderlich sind, wird die VIPA-Rent GmbH diese auf Verlangen des Mieters abgeben und vornehmen.

(5)

Die Forderungsabtretung und die übrigen nach diesen Geschäftsbedingungen bestellten Sicherheiten dienen der Besicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen, bedingten oder unbedingten Ansprüche der VIPA-Rent GmbH aus den geschlossenen Verträgen.

(6)

Bis auf Widerruf durch die VIPA-Rent GmbH ist der Mieter berechtigt, die nach diesen Geschäftsbedingungen abgetretenen Forderungen innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einzuziehen. Die VIPA-Rent GmbH ist jederzeit berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen oder zu beschränken und die Abtretung den Gläubigern anzuzeigen, falls der Verwertungsfall nach der § 10 Nr. 8. eingetreten ist.

(7)

Soweit an die VIPA-Rent GmbH eine Forderung (ganz oder teilweise) abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Mieters aufgrund eines branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehaltes gegenwärtig oder zukünftig berechtigterweise in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung erst mit Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes wirksam. Der Mieter tritt der VIPA-Rent GmbH hiermit ihre etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Rückabtretung der an Lieferanten aufgrund von verlängerten Eigentumsvorbehalten abgetretenen Forderungen ab. Die VIPA-Rent GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verlängerte Eigentumsvorbehalte durch Befriedigung des Lieferanten abzulösen.

(8)

Die VIPA-Rent GmbH ist berechtigt, die gemäß diesen Geschäftsbedingungen abgetretenen Forderungen sowie die hiernach bestellten Sicherheiten nach Maßgabe dieser Ziffer 8. und 9. zu verwerten, sobald der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag bei Fälligkeit ganz oder teilweise nicht erfüllt (Verwertungsfall).

(9)

Der Widerruf und die Verwertung der abgetretenen Forderungen und die damit verbundene Offenlegung der Forderungsabtretung sind erst zulässig, nachdem die VIPA-Rent GmbH dem Mieter diese unter Setzung einer Frist von einer Woche angedroht hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.

§ 11 Haftungsausschluss

(1)

Ansprüche des Mieters gegen die VIPA-Rent GmbH auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.

(2)

Der Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 1. gilt nicht, soweit die VIPA-Rent GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 12 Haftung des Mieters

(1)

Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall und Verwaltungskosten.

(2)

Der Mieter stellt die VIPA-Rent GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße und Schäden frei, die Behörden oder geschädigte Dritte gegen die VIPA-Rent GmbH geltend machen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

(1)

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Geschäftssitz der VIPA-Rent GmbH sofern keine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.

(2)

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den geschlossenen Mietverträgen wird Düsseldorf vereinbart. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher handelt.

(3)

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(4)

Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

(5)

Wenn eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIPA-Rent GmbH für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen

§ 1 Geltung

(1)

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der VIPA-Rent GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die VIPA-Rent GmbH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die VIPA-Rent GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die VIPA-Rent GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Ein Angebot der VIPA-Rent GmbH – gleich ob mündlich oder schriftlich – gilt immer als Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Kauf- und/oder Liefervertrages; dies gilt auch für aushängende Preisschilder, Preislisten oder sonstige Druckerzeugnisse und den Webkatalog. Der Käufer muss daher der VIPA-Rent GmbH ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und/oder Liefervertrages in Form eines mündlichen oder schriftlichen Kauf- und/oder Lieferauftrages erteilen. Der Käufer ist an sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vierzehn Tage gebunden.

(2)

Diesen mündlichen oder schriftlichen Kaufauftrag des Käufers kann die VIPA-Rent GmbH sodann durch eine mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Verschaffung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes durch Lieferung und der Übereignung des Kaufgegenstandes annehmen. Erst hierdurch kommt der Kauf- und oder Liefervertrag unter Einbeziehung der Kauf-AGB zustande

(3)

Alle Angebote der VIPA-Rent GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die VIPA-Rent GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(4)

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen VIPA-Rent GmbH und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegen¬stand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der VIPA-Rent GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mit¬arbeiter der VIPA-Rent GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(5)

Angaben der VIPA-Rent GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6)

Die VIPA-Rent GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der VIPA-Rent GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der VIPA-Rent GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Kauf auf Probe, Kauf auf Besichtigung

(1)

Der Käufer kann mit der VIPA-Rent GmbH vereinbaren, den Kaufgegenstand auf Probe oder auf Besichtigung zu erwerben. Für diesen Fall steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer erklärt, vom Kaufvertrag Abstand zu nehmen.

(2)

Die Erklärung, vom Kaufvertrag Abstand nehmen zu wollen, muss der VIPA-Rent GmbH innerhalb einer Frist von sieben Tagen zugehen. Für den Fall, dass sich der Käufer gegenüber der VIPA-Rent GmbH nicht fristgerecht erklärt, gilt sein Schweigen als Billigung.

(3)

Der Käufer hat den Kaufpreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bei Übergabe zu leisten. Erklärt der Käufer fristgerecht, vom Kaufvertrag Abstand nehmen zu wollen, so wird die VIPA-Rent GmbH den gezahlten Kaufpreis und die gezahlte Umsatzsteuer unverzüglich zurückzahlen.

(4)

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht bereits im Zeitpunkt der Überlassung des Kaufgegenstandes an den Käufer auf diesen über.

§ 4 Preise und Zahlung

(1)

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Geschäftssitz der VIPA-Rent GmbH (im folgenden Werk genannt) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der VIPA-Rent GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der VIPA-Rent GmbH.

(3)

Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4)

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5)

Die VIPA-Rent GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der VIPA-Rent GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1)

Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2)

Von VIPA-Rent GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3)

Die VIPA-Rent GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4)

Die VIPA-Rent GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die VIPA-Rent GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der VIPA-Rent GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die VIPA-Rent GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5)

Die VIPA-Rent GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6)

Gerät die VIPA-Rent GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der VIPA-Rent GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die VIPA-Rent GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2)

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der VIPA-Rent GmbH.

(3)

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die VIPA-Rent GmbH noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die VIPA-Rent GmbH versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4)

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die VIPA-Rent GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5)

Die Sendung wird von der VIPA-Rent GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn - die Lieferung und, sofern die VIPA-Rent GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, - die VIPA-Rent GmbH dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, - seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und - der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der VIPA-Rent GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung

(1)

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Bei einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2)

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der VIPA-Rent GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (4) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen der VIPA-Rent GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die VIPA-Rent GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die VIPA-Rent GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die VIPA-Rent GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu tref¬fenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4)

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der VIPA-Rent GmbH, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5)

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die VIPA-Rent GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die VIPA-Rent GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die VIPA-Rent GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die VIPA-Rent GmbH gehemmt.

(6)

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der VIPA-Rent GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7)

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8 Schutzrechte

(1) Die VIPA-Rent GmbH steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegen-stand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. (2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die VIPA-Rent GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. (3) Bei Rechtsverletzungen durch von VIPA-Rent GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die VIPA-Rent GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)

Die Haftung der VIPA-Rent GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2)

Die VIPA-Rent GmbH haftet nicht a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)

Soweit die VIPA-Rent GmbH gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die VIPA-Rent GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VIPA-Rent GmbH.

(5)

Soweit die VIPA-Rent GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6)

Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1)

Die VIPA-Rent GmbH behält sich das Eigentum an dem gelieferten Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware (Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2)

Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der VIPA-Rent GmbH hinzuweisen und die VIPA-Rent GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit die VIPA-Rent GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

(3)

Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die VIPA-Rent GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern die VIPA-Rent GmbH vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Düsseldorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die VIPA-Rent GmbH ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)

Die Beziehungen zwischen der VIPA-Rent GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3)

Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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